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Änderungen der LSG-Verordnung "Albstadt-Bitz"
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Die Natur- und Umweltschutzverbände erhalten gemäß §59 NatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme unter anderem bei der Veränderung von Landschaftsschutzgebieten (LSG). In letzter Zeit häufen sich Anträge auf Veränderung von Abgrenzungen solcher LSGs, wenn Kommunen neue Baugebiete ausgerechnet in Schutzgebieten errichten wollen. Derzeit stößt besonders die Stadt Albstadt bei der Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans im wahrsten Sinne des Worts an ihre "Grenzen", weil sie ringsum von Landschaftsschutzgebieten umgeben ist. Aus diesem Grund soll die LSG-Verordnung "Albstadt-Bitz" vom 7.9.1983 geändert werden.
Die Naturschutzverbände tragen der besonderen Situation Albstadt insofern Rechnung, als sie den meisten der insgesamt 11 beantragten Änderungen zustimmen wollen. Nur bei vier Gebieten werden schwere Bedenken angemeldet:
a.) Im Bereich "Unterm Schlossfels" in Tailfingen halten wir eine unbebaute Zone zum Naturschutzgebiet (NSG) Hohberg für unabdingbar.'
b.) Im Bereich "Hohberg Süd" in Onstmettingen gilt genau dasselbe.
c.) "Eschach III" in Lautlingen ist aus unserer Sicht ein ökologisch hochwertiges Gebiet (Braunkehlchen, Kreuzotter, Trollblumen, vier Orchideenarten), das nicht "geopfert" werden sollte.
d.) Beim geplanten Industriegebiet "Hirnau" in Lautlingen ist die landschaftliche Beeinträchtigung größer als der ökologische Eingriff. Falls die Umgehungsstraße Lautlingen gebaut werden sollte, wollen wir jedoch neu verhandeln.
Die ganze Stellungnahme können Sie hier lesen (pdf-Datei).