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Neuaufstellung des Regionalplans Neckar-Alb Kapitel 4.2.4.1 "Windenergie"


Die Natur- und Umweltschutzverbände wurden gemäß § 12 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 5 Landesplanungsgesetz zum Entwurf des Regionalplans angehört, der die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen zum Ziel hat. Gemeinsam mit dem LNV-Arbeitskreis Reutlingen haben die Naturschützer des Zollernalbkreises eine Stellungnahme abgegeben, die hier in Auszügen wiedergegeben wird.

Allgemeines

Die Natur- und Umweltschutzverbände des Landkreises Reutlingen und des Zollernalbkreises begrüßen grundsätzlich die Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen, weil hiermit ein Beitrag zum Umstieg auf regenerative Energieträger und damit zur Reduzierung von klimaschädlichen Emissionen geleistet werden kann. Auch nach erfolgter Ausweisung von Vorrangflächen im Regionalplan halten die Verbände trotzdem eine Einzelfallprüfung von Vorhaben notwendig, um im konkreten Fall standortbezogene und an den jeweils neuesten Erkenntnissen orientierte Entscheidungen treffen zu können. Neue Erkenntnisse können sich z. B. aus den Nachmeldungen von Vogelschutzgebieten ergeben. Bei einigen Gebietsvorschlägen sind nahe gelegene FFH-Gebiete betroffen. Wir verlangen für diese auf jeden Fall eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch die EU-Richtlinie 2001/42/EG eine Umweltprüfung für den Regionalplan notwendig ist und ein Umweltbericht erstellt werden muss.

Die zu erwartende Rentabilität der Anlagen sollte mindestens dem Standard für die Vergütung für Strom aus Windenergie im Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (§ 10 Abs. 4) genügen. D. h. von der Windkraftanlage sollten mindestens 60 % des Referenzertrages erzielt werden. Damit sollen unwirtschaftlichen Anlagen bzw. Standorte verhindert werden. Dem Eingriff in das Landschaftsbild soll ein Mindestmaß an Wirtschaftlichkeit gegenüberstehen.

Die Darstellungen der Vorrangflächen müssen nach einiger Zeit bzw. nach Vorliegen neuer Erkenntnisse über die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Natur und Umwelt nochmals auf ihre Eignung überprüft werden. Die Natur- und Umweltschutzverbände bieten - als Kenner der Situation vor Ort - an, weiterhin beratend mitzuwirken.

zu den Standorten

a) Im Planentwurf vorgeschlagene Standorte

  • Burladingen, Himmelberg
    An diesem Standort stehen bereits schon Windkraftanlagen. Die im Umfeld sich befindlichen § 24a-Biotope müssen erhalten und geschützt werden. Ansonsten ist von Seiten des LNV-Arbeitskreises Zollernalb gegen diesen Standort mit einer vergleichbar niedrigen durchschnittlichen Windgeschwindigkeit (5,0-5,6 m/s) nichts vorzubringen.
  • Burladingen, Haubenberg
    Von Seiten des LNV-Arbeitskreises Zollernalb wird gegen diesen Standort mit einer eher niedrigen durchschnittlichen Windgeschwindigkeit (5,3-5,6 m/s) nichts vorgebracht.
  • Albstadt, Zitterhof
    Bedenken gegen diesen Standort ergeben sich evtl. durch seine Lage in einem Landschaftsschutzgebiet (teilweise). Z. Z. ist ein Gerichtsverfahren über den Bau von Windkraftanlagen an diesem Standort anhängig. Bei positiver Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte der LNV-Arbeitskreis Zollernalb keine Einwände gegen die Ausweisung als Vorrangfläche. Die durchschnittliche Windgeschwindigkeit ist allerdings niedrig (5,0-5,6 m/s).
  • Meßstetten, Herrenwinkel
    Der LNV-Arbeitskreis Zollernalb spricht sich, aufgrund seiner Lage in einem Landschaftsschutzgebiet und innerhalb des Naturparks Obere Donau, gegen diesen Standort aus. Außerdem hat dieser Standort eine eher niedrige durchschnittliche Windgeschwindigkeit (5,0-5,9 m/s).
  • Obernheim, Heimbuch
    Der LNV-Arbeitskreis Zollernalb hat, aufgrund seiner Lage in einem Landschaftsschutzgebiet und innerhalb des Naturparks Obere Donau, Vorbehalte gegen diesen Standort. Sollte der Standort trotzdem verwirklicht werden, ist das südlich angrenzende Waldbiotop zu schützen bzw. zu erhalten.

    b) Weiterer Vorschlag
  • Albstadt-Onstmettingen, Sandbühl
    Dieser Standort war in der RV-Drucksache Nr. VII-13 als möglicher, gut geeigneter Standort genannt worden. Er hat eine stark variierende durchschnittliche Windgeschwindigkeit (5,2-6,6 m/s), und es sind für diese Fläche keinerlei Restriktionen gemäß dem Kriterienkatalogs des Wirtschaftsministeriums festgestellt worden.
    Im weiteren Verfahren wurde dieser Standort zugunsten des Standorts Zitterhof aus der Vorschlagskulisse genommen. Der Standort Zitterhof ist allerdings derzeit in gerichtlichen Überprüfung, und deshalb als unsicher zu betrachten. Außerdem ist die Windgeschwindigkeit dort niedriger.
    Der Standort Sandbühl liegt zum Standort Haubenberg in einer Distanz unter 5 km. Beide Standorte können nicht zugleich ausgewiesen werden. Der Standort Sandbühl hat allerdings die höheren Windgeschwindigkeiten.
    Unser Vorschlag ist nun, die zwei schlechteren Standorte zugunsten des besseren Standorts Sandbühl aufzugeben, auf dem zudem noch mehr Anlagen aufgestellt werden können, als auf den anderen zwei Standorten zusammen. Dies entspricht auch dem Gebot der Konzentration solcher Anlagen.


Zum Verfahren der Standortfindung

Die Art und Weise, wie aus einer Vielzahl von Standorten durch die Verhandlungen mit den einzelnen Gemeinden die nun vorgeschlagenen Standorte bestimmt wurden, bedarf hinsichtlich der fachlichen Kriterien, die zum Zuge bzw. eben nicht zum Zuge kamen, einer Überprüfung. Es drängt sich einem Eindruck auf, dass durch geschicktes bzw. eindringliches Intervenieren von Seiten der Kommunalvertreter, die fachlichen Kriterien oft genug nicht den Ausschlag bei der Standortwahl gegeben haben, sondern vielmehr nicht an objektiven Gesichtspunkten orientierte Meinungen. Unseren Erachtens sind dabei bessere, d. h. naturverträglichere und eine hohe Ausbeute versprechende Standorte, ausgeschieden worden. Dies kann z. B. daran festgemacht werden, dass die Standortkulisse im Verlaufe der Diskussion sich ständig änderte: neue kamen hinzu, während andere, nicht weiterverfolgt wurden, wobei oft keine wirklich nachvollziehbaren Begründungen dafür gegeben wurden. Letztendlich werden sogar Standorte vorgeschlagen, die eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit unter 5,6 m/s haben1. Dies ist am Rande der Wirtschaftlichkeit. Bei einer geplanten Anlage in Rosenfeld-Leidringen hat der Regionalverband Neckar-Alb gerade wegen einer zu niedrigen Windgeschwindigkeit (< 5,6 m/s) den Betrieb einer Windkraftanlage zu Recht abgelehnt. Es lässt Zweifel an eine zielgerichtete, wirklich an objektiven Kriterien festgemachte Auswahl aufkommen, wenn nicht erkennbar ist, dass aus einer Auswahl von guten Standorten nach mehreren Ausscheidungsdurchgängen dann die besten vorgeschlagen werden, sondern vielmehr zufällige Entscheidungen die Standortwahl bestimmen.

Somit kann bisher nur von einer vertanen Chance die Rede sein, mit der die Region Neckar-Alb hätte einen Beitrag zum Umstieg auf regenerative Energieträger und damit zur Reduzierung von klimaschädlichen Emissionen leisten können.

Als Nachweis unserer Kritik haben wir jeweils einen weiteren Standort in jedem Landkreis vorgeschlagen, von denen wir überzeugt sind, dass sie gut für Windkraftanlagen geeignet sind. Sie hätten nicht aus der Planung genommen werden dürfen, da sie besser geeignet sind als andere im Planentwurf vorgeschlagene Standorte.

Wir sind außerdem der Ansicht, dass die oben beschriebene Verfahrensweise, in der der Planentwurf entstanden ist, rechtlich angreifbar und nicht haltbar ist. Dies hätte zur Folge, dass bei einer erfolgreichen Klage eines potenziellen Anlagenbetreibers gegen die Ausweisung von Vorranggebieten im Regionalplan, ein rechtliches Vakuum entstünde. Dann dürften u. U. fast überall im Außenbereich Anlagen errichtet werden. Jedenfalls wird es dann wesentlich schwieriger Vorhaben an ungeeigneten Stellen abzulehnen.

Reutlingen, den 06.03.06

Die vollständige Stellungnahme können Sie sich im PDF-Format hier herunterladen.