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Neuaufstellung des Regionalplans Neckar-Alb Kapitel 4.2.4.1
"Windenergie"
Die Natur- und Umweltschutzverbände wurden gemäß § 12 Abs. 2 und Abs.
3 sowie Abs. 5 Landesplanungsgesetz zum Entwurf des Regionalplans angehört,
der die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen zum Ziel
hat. Gemeinsam mit dem LNV-Arbeitskreis Reutlingen haben die Naturschützer
des Zollernalbkreises eine Stellungnahme abgegeben, die hier in Auszügen
wiedergegeben wird.
Allgemeines
Die Natur- und Umweltschutzverbände des Landkreises Reutlingen und des
Zollernalbkreises begrüßen grundsätzlich die Ausweisung von Vorranggebieten
für Windkraftanlagen, weil hiermit ein Beitrag zum Umstieg auf regenerative
Energieträger und damit zur Reduzierung von klimaschädlichen Emissionen
geleistet werden kann. Auch nach erfolgter Ausweisung von Vorrangflächen
im Regionalplan halten die Verbände trotzdem eine Einzelfallprüfung von
Vorhaben notwendig, um im konkreten Fall standortbezogene und an den jeweils
neuesten Erkenntnissen orientierte Entscheidungen treffen zu können. Neue
Erkenntnisse können sich z. B. aus den Nachmeldungen von Vogelschutzgebieten
ergeben. Bei einigen Gebietsvorschlägen sind nahe gelegene FFH-Gebiete
betroffen. Wir verlangen für diese auf jeden Fall eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch die EU-Richtlinie
2001/42/EG eine Umweltprüfung für den Regionalplan notwendig ist und ein
Umweltbericht erstellt werden muss.
Die zu erwartende Rentabilität der Anlagen sollte mindestens dem Standard
für die Vergütung für Strom aus Windenergie im Gesetz zur Neuregelung
des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (§ 10 Abs. 4) genügen.
D. h. von der Windkraftanlage sollten mindestens 60 % des Referenzertrages
erzielt werden. Damit sollen unwirtschaftlichen Anlagen bzw. Standorte
verhindert werden. Dem Eingriff in das Landschaftsbild soll ein Mindestmaß
an Wirtschaftlichkeit gegenüberstehen.
Die Darstellungen der Vorrangflächen müssen nach einiger Zeit bzw. nach
Vorliegen neuer Erkenntnisse über die Auswirkungen von Windkraftanlagen
auf Natur und Umwelt nochmals auf ihre Eignung überprüft werden. Die Natur-
und Umweltschutzverbände bieten - als Kenner der Situation vor Ort - an,
weiterhin beratend mitzuwirken.
zu den Standorten
a) Im Planentwurf
vorgeschlagene Standorte
- Burladingen, Himmelberg
An diesem Standort
stehen bereits schon Windkraftanlagen. Die im Umfeld sich befindlichen
§ 24a-Biotope müssen erhalten und geschützt werden. Ansonsten ist von
Seiten des LNV-Arbeitskreises Zollernalb gegen diesen Standort mit einer
vergleichbar niedrigen durchschnittlichen Windgeschwindigkeit (5,0-5,6
m/s) nichts vorzubringen.
- Burladingen, Haubenberg
Von Seiten des LNV-Arbeitskreises
Zollernalb wird gegen diesen Standort mit einer eher niedrigen durchschnittlichen
Windgeschwindigkeit (5,3-5,6 m/s) nichts vorgebracht.
- Albstadt, Zitterhof
Bedenken gegen diesen
Standort ergeben sich evtl. durch seine Lage in einem Landschaftsschutzgebiet
(teilweise). Z. Z. ist ein Gerichtsverfahren über den Bau von Windkraftanlagen
an diesem Standort anhängig. Bei positiver Entscheidung des Verwaltungsgerichts
hätte der LNV-Arbeitskreis Zollernalb keine Einwände gegen die Ausweisung
als Vorrangfläche. Die durchschnittliche Windgeschwindigkeit ist allerdings
niedrig (5,0-5,6 m/s).
- Meßstetten, Herrenwinkel
Der LNV-Arbeitskreis
Zollernalb spricht sich, aufgrund seiner Lage in einem Landschaftsschutzgebiet
und innerhalb des Naturparks Obere Donau, gegen diesen Standort aus.
Außerdem hat dieser Standort eine eher niedrige durchschnittliche Windgeschwindigkeit
(5,0-5,9 m/s).
- Obernheim, Heimbuch
Der LNV-Arbeitskreis
Zollernalb hat, aufgrund seiner Lage in einem Landschaftsschutzgebiet
und innerhalb des Naturparks Obere Donau, Vorbehalte gegen diesen Standort.
Sollte der Standort trotzdem verwirklicht werden, ist das südlich angrenzende
Waldbiotop zu schützen bzw. zu erhalten.
b) Weiterer Vorschlag
- Albstadt-Onstmettingen,
Sandbühl
Dieser Standort war
in der RV-Drucksache Nr. VII-13 als möglicher, gut geeigneter Standort
genannt worden. Er hat eine stark variierende durchschnittliche Windgeschwindigkeit
(5,2-6,6 m/s), und es sind für diese Fläche keinerlei Restriktionen
gemäß dem Kriterienkatalogs des Wirtschaftsministeriums festgestellt
worden.
Im weiteren Verfahren wurde dieser Standort zugunsten des Standorts
Zitterhof aus der Vorschlagskulisse genommen. Der Standort Zitterhof
ist allerdings derzeit in gerichtlichen Überprüfung, und deshalb als
unsicher zu betrachten. Außerdem ist die Windgeschwindigkeit dort niedriger.
Der Standort Sandbühl liegt zum Standort Haubenberg in einer Distanz
unter 5 km. Beide Standorte können nicht zugleich ausgewiesen werden.
Der Standort Sandbühl hat allerdings die höheren Windgeschwindigkeiten.
Unser Vorschlag ist nun, die zwei schlechteren Standorte zugunsten des
besseren Standorts Sandbühl aufzugeben, auf dem zudem noch mehr Anlagen
aufgestellt werden können, als auf den anderen zwei Standorten zusammen.
Dies entspricht auch dem Gebot der Konzentration solcher Anlagen.
Zum Verfahren der
Standortfindung
Die Art und Weise, wie aus einer Vielzahl von Standorten durch die Verhandlungen
mit den einzelnen Gemeinden die nun vorgeschlagenen Standorte bestimmt
wurden, bedarf hinsichtlich der fachlichen Kriterien, die zum Zuge bzw.
eben nicht zum Zuge kamen, einer Überprüfung. Es drängt sich einem Eindruck
auf, dass durch geschicktes bzw. eindringliches Intervenieren von Seiten
der Kommunalvertreter, die fachlichen Kriterien oft genug nicht den Ausschlag
bei der Standortwahl gegeben haben, sondern vielmehr nicht an objektiven
Gesichtspunkten orientierte Meinungen. Unseren Erachtens sind dabei bessere,
d. h. naturverträglichere und eine hohe Ausbeute versprechende Standorte,
ausgeschieden worden. Dies kann z. B. daran festgemacht werden, dass die
Standortkulisse im Verlaufe der Diskussion sich ständig änderte: neue
kamen hinzu, während andere, nicht weiterverfolgt wurden, wobei oft keine
wirklich nachvollziehbaren Begründungen dafür gegeben wurden. Letztendlich
werden sogar Standorte vorgeschlagen, die eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit
unter 5,6 m/s haben1. Dies ist am Rande der Wirtschaftlichkeit. Bei einer
geplanten Anlage in Rosenfeld-Leidringen hat der Regionalverband Neckar-Alb
gerade wegen einer zu niedrigen Windgeschwindigkeit (< 5,6 m/s) den Betrieb
einer Windkraftanlage zu Recht abgelehnt. Es lässt Zweifel an eine zielgerichtete,
wirklich an objektiven Kriterien festgemachte Auswahl aufkommen, wenn
nicht erkennbar ist, dass aus einer Auswahl von guten Standorten nach
mehreren Ausscheidungsdurchgängen dann die besten vorgeschlagen werden,
sondern vielmehr zufällige Entscheidungen die Standortwahl bestimmen.
Somit kann bisher nur von einer vertanen Chance die Rede sein, mit der
die Region Neckar-Alb hätte einen Beitrag zum Umstieg auf regenerative
Energieträger und damit zur Reduzierung von klimaschädlichen Emissionen
leisten können.
Als Nachweis unserer Kritik haben wir jeweils einen weiteren Standort
in jedem Landkreis vorgeschlagen, von denen wir überzeugt sind, dass sie
gut für Windkraftanlagen geeignet sind. Sie hätten nicht aus der Planung
genommen werden dürfen, da sie besser geeignet sind als andere im Planentwurf
vorgeschlagene Standorte.
Wir sind außerdem der Ansicht, dass die oben beschriebene Verfahrensweise,
in der der Planentwurf entstanden ist, rechtlich angreifbar und nicht
haltbar ist. Dies hätte zur Folge, dass bei einer erfolgreichen Klage
eines potenziellen Anlagenbetreibers gegen die Ausweisung von Vorranggebieten
im Regionalplan, ein rechtliches Vakuum entstünde. Dann dürften u. U.
fast überall im Außenbereich Anlagen errichtet werden. Jedenfalls wird
es dann wesentlich schwieriger Vorhaben an ungeeigneten Stellen abzulehnen.
Reutlingen, den 06.03.06
Die vollständige Stellungnahme können Sie sich im PDF-Format hier
herunterladen.
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