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Ein Baugebiet in Haigerloch Hart
Eine Auseinandersetzung entsteht

Vorbemerkung:
Man kann sich trefflich darüber streiten, ob man Neubaugebiete tatsächlich in jedem Teilort planen muss oder nicht. Ohne Zweifel unterliegen Bebauungspläne der Planungshoheit der Gemeinden. Sie agieren damit jedoch nicht im rechtsfreien Raum, sondern halten sich dabei an die gesetzlichen Vorgaben u.a. des Landesplanungsgesetzes, dessen Leitvorstellung im § 2 Abs. 1 eine "nachhaltige Raumentwicklung (ist), die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt."

Die Aufstellung von Bau­leitplänen richtet sich in erster Linie nach den Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und § 8 Abs.2 besagt: "Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln." Innerhalb der Flächennutzungspläne ist z.B. für die Neuausweisung von Baugebieten der Bedarf in Form einer Plausibilitätsprüfung nachzuweisen - hierfür ist ein bestimmtes → Verfahren vorgegeben.

Der Gesetzgeber hat nun für die Beseitigung der Wohnungsnot in den Ballungsgebieten mit dem § 13a BauGB eine Verfahrens­beschleunigung zur "Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung)" ermöglicht, dessen Gültigkeit mit dem § 13b auch z.T. auf den Außenbereich ausgedehnt wird, indem die "Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen".

Dieser Paragraf war und ist unter Fachleuten höchst umstritten, nach Auffassung der Naturschutzverbände verstößt er sogar gegen EU-Recht und mit Schreiben vom 15. September 2017 hat der Vorstand der UVP-Gesellschaft deshalb eine → Beschwerde an die EU-Kommission in Brüssel abgeschickt.

So viel als Vorbemerkung.

Worum es geht
Die Naturschutzverbände haben sich in zwischenzeitlich drei Stellungnahmen (so oft musste der Planentwurf aufgrund von Behörden-Einsprüchen schon geändert werden) eindeutig und klar gegen die Ausweisung eines Neubaugebiets am Rand von Haigerloch-Hart ausgesprochen, u.a. weil hierdurch ein alter Streuobstbestand im Umfang von rund 10.000 qm zerstört würde.


Foto: NABU, S.Fechter 29.04.2018

Das Baugebiet war schon einmal angedacht: Im Rahmen des Flächennutzungsplans 2025 (Verfahren 2009 bis 2012) stand es ebenfalls im Entwurf, obwohl das Büro Gfrörer bereits im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan von einer Planung an dieser Stelle → abgeraten hatte. Jedoch auch die Behörden hatten dagegen schwerwiegende Bedenken und aus Naturschutzgründen musste es aus der Planung entfernt werden. Deshalb wurde die Genehmigung des Flächennutzungsplans nur erteilt mit folgender Auflage: "Die Ausweisung des 1,6 ha umfassenden Gebiets "Hinter den Gärten II" muss entfallen." (Quelle: Genehmigungsbescheid des Landratsamts vom 05.04.2012)

Der "Knackpunkt" bei diesem Baugebiet ist die Einhaltung der Bestimmungen des Artenschutzrechts, hauptsächlich des § 44 BNatSchG, der die Vorschriften über den Umgang mit besonders geschützten Arten behandelt. Die zu beachtenden Rechts­vorschriften stellen wir → hier dar.

Zusammengefasst geht es um folgende Punkte:
1. Das Baugebiet zerstört eine alte Streuobstwiese im Umfang von rund 10.000 qm, die einen wertvollen Lebensraum für Pflanzen und Tiere darstellt. Streuobstflächen über 1.500 qm sind gesetzlich geschützt.
2. Die Streuobstwiese liegt mitten in einem "Biotopverbund mittlerer Standorte". Die Planung nimmt hierauf keine Rücksicht - entgegen geltenden Rechts.
3. Die Eingriffe in den Naturhaushalt sind vermeidbar, weil nicht glaubhaft nachgewiesen wurde, dass es keine alternativen Standorte gibt.
4. Die Ausgleichsmaßnahmen für die aus Sicht der Verbände vermeidbaren Eingriffe sind nicht ausreichend. Die zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs vorgenommenen Untersuchungen sind teilweise fehlerhaft.
5. Weil die Planung aus Sicht der Naturschutzverbände gegen mehrere Schutzgesetze verstößt und die umfangreichen Eingriffe vermeidbar sind, darf die Planung nach Auffassung der Verbände nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt werden.

Stellungnahme vom 25.09.2020

Diese Stellungnahme wurde u.a. der Presse zugeleitet und dort auch veröffentlicht.


Hohenzollerische Zeitung, 25.09.2020

In der darauf folgenden Sitzung des Ortschaftsrats Hart vom 12.10. kam es darauf zu heftigen Vorwürfen gegen die Naturschutz­verbände und in der Folge der Berichterstattung wurden dann auch eine ganze Reihe von Leserbriefen veröffentlicht. Dazu mehr auf der folgenden Seite ...

Rechtsrahmen für Bebauungspläne

Öffentliche Vorwürfe an die Verbände und Faktencheck

 


Update vom Februar 2021:
Mit amtlicher Bekanntmachung vom 29.01.2021 teilt Bürgermeister Götz auf der Internetseite der Stadt Haigerloch mit, dass der bebauungsplan bis zum 10.03.2021 ernuet öffentlich ausgelegt wird.

Innerhalb der Auslegungsfrist haben die Naturschutzverbände daraufhin die vorgelegten Unterlagen sorgfältig geprüft. Neu hinzu gekommen war einmal die geforderte Alternativenprüfung, darüber hinaus wurden unter Berücksichtigung der naturschutzrecht­lichen Vorschriften eine Vielzahl von Maßnahmen ergänzt und konkretisiert, die den schweren Eingriff in den Naturhaushalt abmildern und längerfristig möglichst ausgleichen sollen.

Auf ausdrückliche Bitte des NABU Haigerloch-Rangendingen tragen die Naturschutzverbände des Zollernalbkreises deshalb am Ende die Planung mit, obwohl angesichts der großen Eingriffe in den Naturhaushalt und in gesetzlich geschützte Bereiche die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB ihrer festen Überzeugung nach gesetzlich unzulässig wäre. Eine Klage würde das Verfahren jedoch auf Jahre in die Länge ziehen ...

Stellungnahme vom 03.03.2021


Update vom 15.04.2021:
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 23.03.2021 wurden die eingegangenen Anregungen und Bedenken abgewogen und der Bebauungsplan am Ende als Satzung beschlossen. Etliche Einsprüche hatten zu weiteren Änderungen und Ergänzungen im Artenschutzbericht und im Ausgleichkonzept geführt. Mit Datum vom 08.04.2021 tritt der Bebauungsplan nun in Kraft.

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Haigerloch

 


weitere Meinungsäußerungen